6.5.3.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte für sämtliche mit Busse zu ahndenden Delikte im Zeitraum zwischen dem 19. Januar 2019 und dem 1. November 2019 mit einer (hypothetischen) Gesamtbusse von Fr. 500.00 zu bestrafen ist. Abzüglich der rechtskräftigen Busse von Fr. 200.00 resultiert daraus eine Zusatzbusse von Fr. 300.00.