Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei Cannabis um eine sogenannte «weiche» Droge handelt sowie der vergleichsweise geringfügigen Menge ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass ein Täter, der lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumiert, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft wird (Art. 28b Abs. 2 BetmG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; seit 1. Januar 2020 gemäss Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Es rechtfertigt sich deshalb, von Einzelstrafen von je Fr. 100.00 pro Konsum auszugehen.