6.5.3.2. Die Einsatzstrafe von Fr. 200.00 Busse ist um die neu zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Von der so gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die rechtskräftige Grundstrafe in Abzug zu bringen, woraus die Zusatzstrafe resultiert. Dazu ergibt sich, was folgt: