Dass der Beschuldigte nunmehr eine halbjährige Ausbildung abgeschlossen hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. GA act. 283; Berufungsbegründung Rz. 27), ist zwar positiv zu würden, vermag die ihm zu stellende Schlechtprognose aber nicht zu beseitigen. Die Geldstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Ausfällung auch einer unbedingten Geldstrafe im Vergleich zur vorinstanzlich ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe milder ist, steht das Verschlechterungsverbot dem nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2 und 1.3).