verurteilt worden war. Ausserdem haben auch mehrfache Entzugsbehandlungen und Aufenthalte in entsprechenden Einrichtungen den Beschuldigten offenbar nicht dazu bewegen können, den Drogenkonsum aufzugeben (vgl. UA act. 50), was sich zusätzlich ungünstig auf die Legalprognose auswirkt. Insgesamt bestehen bei einer Gesamtwürdigung derart erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten, so dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Dass der Beschuldigte nunmehr eine halbjährige Ausbildung abgeschlossen hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. GA act.