Die später verübten und mit Strafbefehl vom 1. November 2019 oder vorliegend in Form einer entsprechenden Zusatzstrafe geahndeten Delikte sind sodann nicht mehr im Bagatellbereich anzusiedeln. Auch wenn sich die ausgefällten Einzelstrafen zumindest teilweise noch im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen und dem Beschuldigten damit ein noch leichtes Tatverschulden attestiert wurde, handelt es sich bei den begangenen Delikten um ein Verbrechen und mehrere Vergehen. Besonders mit Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz manifestiert sich eine gewisse Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, zumal er für den beinahe identischen Sachverhalt bereits mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019