6.5.2.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die im Zeitraum vom 19. Januar 2019 bis zum 1. November 2019 begangenen Delikte mit einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Abzüglich der mit dem zweiten Strafbefehl ausgefällten Grundstrafe von 40 Tagessätzen beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit 80 Tagessätze. 6.5.2.6. In Bezug auf die Höhe des Tagessatzes kann auf die Erwägungen in Ziffer 6.4.5 hiervor verwiesen werden. Der Tagessatz ist auf Fr. 30.00 festzusetzen. 6.5.2.7. Die mit Strafbefehl vom 1. November 2019 ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen wurde unbedingt ausgefällt.