Insgesamt sowie unter Beachtung des Grundsatzes, dass Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4), überwiegt das umfangreiche Geständnis des Beschuldigten seine einschlägigen Vorstrafen, weshalb die Strafe aufgrund der Täterkomponente um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze zu reduzieren ist.