Diesbezüglich hat sich der Beschuldigte nicht nur von Beginn an geständig gezeigt, sondern sich durch seine Aussagen über die an der Hausdurchsuchung erhobene Beweislage hinaus belastet und dadurch die Verkürzung des Strafverfahrens sowie zur Wahrheitsfindung beigetragen. Zudem wurde das vorliegende Strafverfahren initiiert, nachdem sich der Beschuldigte bereits wegen seiner pädophilen Neigungen in Therapie begeben hat, was von einer gewissen Einsicht ins Unrecht seiner Taten zeugt. Im Übrigen kann auf die bereits gemachten Ausführungen zur Täterkomponente für die erste Zusatzstrafe verwiesen werden (vgl. Ziffer 6.4.3 hiervor).