im vorliegenden Verfahren trotz einschlägiger Vorstrafe bestreitet, die Illegalität von Springmessern gekannt zu haben (vgl. Ziffer 5.3. hiervor). Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf den Tatvorwurf der Pornografie. Diesbezüglich hat sich der Beschuldigte nicht nur von Beginn an geständig gezeigt, sondern sich durch seine Aussagen über die an der Hausdurchsuchung erhobene Beweislage hinaus belastet und dadurch die Verkürzung des Strafverfahrens sowie zur Wahrheitsfindung beigetragen.