Insgesamt ist hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen von einem noch leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Freiheitsstrafe auszugehen.