Anhaltspunkte dafür, dass er das Messer verwendet oder in der Öffentlichkeit bei sich getragen hat, liegen nicht vor. Weder handelt es sich beim Springmesser um eine besonders gefährliche Waffe, noch ist der Beschuldigte wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Hinweise für eine besondere Verwerflichkeit des Handelns liegen nicht vor.