Der Beschuldigte war in Besitz eines verbotenen Springmessers, das er eigenen Aussagen zufolge zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt von seinem Vater geschenkt erhalten habe. Als Grund dafür gab er an, er sei ein Messerfanatiker, er finde Messer schön und besitze sie zum Aufstellen und Anschauen (UA act. 216; GA act. 283). Tatsächlich wurde das Messer anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. August 2020 beim Beschuldigten zuhause sichergestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er das Messer verwendet oder in der Öffentlichkeit bei sich getragen hat, liegen nicht vor.