a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispielsweise Stichwaffe, Schusswaffe, Elektroschocker) trifft und andererseits nebst dem Besitz auch das Mitführen, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Erwerb, Herstellen, Abändern und Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschuldens.