möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispielsweise Stichwaffe, Schusswaffe, Elektroschocker) trifft und andererseits nebst dem Besitz auch das Mitführen, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Erwerb, Herstellen, Abändern und Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert.