Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe erwirbt oder besitzt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Besitz einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zu Grunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liege, die Anzahl Waffen in der Schweiz - 24 -