wiederum mit 80 Tagessätzen zu berücksichtigen, zumal sie in keinerlei Zusammenhang zu den mit dem zweiten Strafbefehl geahndeten Delikten stehen. Die Einsatzstrafe ist folglich auf 120 Tagessätze zu erhöhen. 6.5.2.3. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ergibt sich Folgendes: