6.5.2.2. In Bezug auf die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB kann für die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Art und Weise des Tatvorgehens sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit auf die entsprechenden Ausführungen in Ziffer 6.4.2 hiervor verwiesen werden, zumal auch für den hier massgeblichen Zeitraum keine einschlägigen Darstellungen sichergestellt worden sind. Entsprechend ist für die Art und Menge der konsumierten Darstellungen wiederum auf das dokumentierte Konsumverhalten im Zeitraum vom 16. Januar 2020 bis zum 25. August 2020 abzustellen.