6.5.2. 6.5.2.1. Hinsichtlich der mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens vom rechtskräftig abgeurteilten Betrug bzw. der dafür ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die ebenfalls mit Geldstrafte zu ahndende mehrfache Pornografie sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen. Von der so gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die rechtskräftige Grundstrafe in Abzug zu bringen, woraus die Zusatzstrafe resultiert.