a WG schuldig, was aufgrund des jeweiligen Verschuldens (siehe dazu unten) beides jeweils mit Geldstrafe zu ahnden ist. Ausserdem machte er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig, für welche nur eine Busse infrage kommt (vgl. Ziffer 6.3 hiervor). Da das Prinzip der retrospektiven Konkurrenz jeweils nur innerhalb der gleichen Strafart zur Anwendung gelangt, ist - 23 - für beide neu zu beurteilenden Delikte jeweils eine Zusatzstrafe auszusprechen (BGE 142 IV 265).