6.5.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 1. November 2019 wegen Betrugs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Im für die zweite Zusatzstrafe relevanten Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis zum 1. November 2019 machte sich der Beschuldigte der Pornografie gemäss Art. 195 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig, was aufgrund des jeweiligen Verschuldens (siehe dazu unten) beides jeweils mit Geldstrafe zu ahnden ist.