Nach dem Gesagten ist von einem massgeblichen monatlichen Nettoeinkommen (ohne Ergänzungsleistungen) des Beschuldigten von gerundet Fr. 1'700.00 (Fr. 1'195.00 IV-Rente + ca. Fr. 500.00 Erwerbseinkommen) auszugehen. Da der Beschuldigte nahe am Existenzminimum lebt, ist für die Berechnung der Tagessatzhöhe rechtsprechungsgemäss ein Abzug von 50 % vorzunehmen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), woraus ein Tagessatz von gerundet Fr. 30.00 resultiert.