Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des heute 23-jährigen, kinderlosen sowie alleine lebenden Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Aussergewöhnliche Umstände, die eine besondere Strafempfindlichkeit begründen würden, liegen damit nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4).