Hinzukommt, dass der Beschuldigte sich von Beginn an kooperativ und geständig gezeigt hat. Er hat auch über den ihm objektiv aufgrund der Auswertungen der beschlagnahmten EDV- Geräte nachweisbaren Deliktszeitraum zugegeben, kinderpornografisches Material konsumiert zu haben. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren auf die Unverwertbarkeit der im vorliegenden Strafverfahren erlangten Beweismittel beruft, womit er sein eigenes Geständnis relativiert. - 21 -