zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen führt. 6.4.3. In Bezug auf die Täterkomponenten ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wies im relevanten Beurteilungszeitpunkt keine Vorstrafen auf, was neutral zu gewichten ist (BGE 136 IV 1). Strafmildernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb und unabhängig von einem laufenden Strafverfahren eine Therapie in Angriff genommen hat, um seine pädophilen Neigungen in den Griff zu bekommen. Das vorliegende Strafverfahren wurde denn auch einzig aufgrund einer entsprechenden Meldung seines Therapeuten initiiert. Hinzukommt, dass der Beschuldigte sich von Beginn an kooperativ und geständig gezeigt hat.