Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb – jeweils in Abhängigkeit vom konkreten Inhalt der mehr als 1'000 Dateien – von Einzelstrafen zwischen 15 bis 60 Tagessätzen auszugehen ist. Da der Tatbestand der Pornografie in keinem Zusammenhang zu den übrigen mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 geahndeten Delikten steht, ist der im Rahmen der Asperation zu berücksichtigende Gesamtschuldbetrag entsprechend höher, konkret mit 90 Tagessätzen zu veranschlagen, was