Der Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Aus seiner Krankenakte von der Klinik K. ergibt sich, dass er unter verschiedenen psychischen Störungen und Suchtmittelabhängigkeiten, darunter auch Pädophilie leidet (UA act. 52). Der Beschuldigte ist sich dessen bewusst und hat sich zu diesem Zweck im Juli 2020 in psychotherapeutische Behandlung begeben (UA act. 143). Anzeichen für eine vermindere Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt liegen indessen nicht vor (vgl. GA act. 280).