Der Beschuldigte hat das entsprechende Bildmaterial im Darknet unter Verwendung einer falschen IP-Adresse, um unsichtbar zu bleiben, gezielt gesucht, konsumiert und für den späteren Eigenkonsum gespeichert. Seine Handlungsweise ist – ohne das Vorgehen zu bagatellisieren – aber nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung von Art. 195 Abs. 5 StGB - 20 -