In Bezug auf das Ausmass der Gefährdung, das vom Handeln des Beschuldigten für das geschützte Rechtsgut ausging, ist vorab festzuhalten, dass das einschlägige Bildmaterial auf den beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern frühestens vom 16. Januar 2020 datiert. Der Schuldspruch für den hier relevanten Zeitraum vom August 2017 bis zum Erlass des ersten Strafbefehls vom 18. Januar 2019 stützt sich demnach allein auf das auch im Berufungsverfahren unbestritten gebliebene Geständnis des Beschuldigten, seit August 2017 mit anderen, nicht mehr existierenden Geräten kinderpornografisches Material im Sinne der sichergestellten Darstellungen im Darknet gesucht, konsumiert und für