Diese Rechtsänderung kann sich sowohl zum Vor-, als auch zum Nachteil eines Verurteilten auswirken. In Konstellationen, in denen ein Verurteilter mehrere Straftatbestände erfüllt, für die verschuldensbedingt je eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen auszufällen wäre, erweist sich das neue Recht als milder, weil es in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB die auf dem Wege der Asperation zu bestimmende Sanktion auf insgesamt 180 Tagessätze begrenzt, während nach altem Recht bis zu 360 Tagessätze möglich gewesen wären. Das trifft - 19 - auch auf den vorliegenden Fall zu, weshalb zugunsten des Beschuldigten neues Recht anzuwenden ist.