6.4.2. 6.4.2.1. Hinsichtlich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte die entsprechenden Handlungen teilweise vor Inkrafttreten des neuen Sanktionsrechts am 1. Januar 2018 begangen hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). Mit dem neuen Recht wird die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB auf 180 Tagessätze beschränkt, während aArt. 34 StGB Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zuliess. Diese Rechtsänderung kann sich sowohl zum Vor-, als auch zum Nachteil eines Verurteilten auswirken.