Diese ist aufgrund der davor begangenen mehrfachen Pornografie, für die ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. dazu Ziffer 6.3 hiervor), angemessen zu erhöhen, wobei zu berücksichtigten ist, dass die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden pornografischen Delikte grundsätzlich unzulässig ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Von der (gedanklich) gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).