Auszugehen ist somit von der rechtskräftigen Grundstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als Gesamtstrafe für die Nötigung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019 (Grundstrafe). Diese ist aufgrund der davor begangenen mehrfachen Pornografie, für die ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. dazu Ziffer 6.3 hiervor), angemessen zu erhöhen, wobei zu berücksichtigten ist, dass die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden pornografischen Delikte grundsätzlich unzulässig ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5).