6.4.1. Die rechtskräftig beurteilte Nötigung, die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der neu zu beurteilende Tatbestand der Pornografie sehen als Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Es ist bei der Bildung der Zusatzstrafe deshalb auf die konkret schwerste Straftat abzustellen. Dabei handelt es sich unter Berücksichtigung der kriminellen Energie sowie der Unmittelbarkeit der Einwirkung des Handelns des Beschuldigten auf das geschützte Rechtsgut um die Nötigung gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019 (Androhung massiver körperlicher Gewalt, um den Betroffenen zu nötigen, eine gemeinsame Kollegin in Ruhe zu lassen).