In einem dritten und letzten Schritt sind die später begangenen, vom Tatbestand der Pornografie erfassten Tathandlungen, die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall mit einer selbständigen Strafe – allenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB – zu ahnden und zu den beiden Zusatzstrafen zu addieren (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 1). - 18 - 6.4. Zusatzstrafe 1 Hinsichtlich der ersten Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 ergibt sich Folgendes: