Anschliessend ist für die zwischen dem ersten und dem zweiten Strafbefehl verübten Pornografiehandlungen, die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine separate Zusatzstrafe zum zweiten Strafbefehl vom 1. November 2019 festzulegen. In einem dritten und letzten Schritt sind die später begangenen, vom Tatbestand der Pornografie erfassten Tathandlungen, die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall mit einer selbständigen Strafe – allenfalls unter Anwendung von Art.