Infolge Gleichartigkeit der Strafarten ist die Strafzumessung daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB nachfolgend in drei Schritten vorzunehmen. Zunächst ist für die vor dem ersten Strafbefehl vom 18. Januar 2019 begangenen Pornografiehandlungen eine Zusatzstrafe auszufällen. Anschliessend ist für die zwischen dem ersten und dem zweiten Strafbefehl verübten Pornografiehandlungen, die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine separate Zusatzstrafe zum zweiten Strafbefehl vom 1. November 2019 festzulegen.