Wie zu zeigen sein wird, ist die Gleichartigkeit der Strafen vorliegend gegeben, da der Beschuldigte in den Strafbefehlen jeweils zu Geldstrafen und Busse verurteilt worden ist und auch für die neu zu beurteilenden Straftaten ausschliesslich Geldstrafen sowie eine Busse für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen sind. Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2.2) ist eine Freiheitsstrafe weder aufgrund des Tatverschuldens gerechtfertigt, noch lässt sich aus den Vorstrafen des Beschuldigten auf eine Unzweckmässigkeit der Geldstrafe schliessen, zumal diese teilweise erst nach den vorliegend zu