sätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Da sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl vor, zwischen als auch nach diesen beiden Strafbefehlen ereignet haben, liegt somit in zweifacher Hinsicht ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Wie zu zeigen sein wird, ist die Gleichartigkeit der Strafen vorliegend gegeben, da der Beschuldigte in den Strafbefehlen jeweils zu Geldstrafen und Busse verurteilt worden ist und auch für die neu zu beurteilenden Straftaten ausschliesslich Geldstrafen sowie eine Busse für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen sind.