6.3. Die Beschaffung oder der Besitz von verbotener Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zwecks Eigenkonsums gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall gemäss Art. 12 NISSG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Einzig für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist ausschliesslich eine Busse als Strafe vorgesehen.