In subjektiver Hinsicht bestehen für das Obergericht ferner keine erheblichen Zweifel daran, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass es sich beim fraglichen Messer um eine bewilligungspflichtige Waffe handelt. Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 wegen illegalen Besitzes eines Springmessers verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist seine Bestreitung des Vorsatzes als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte somit einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht.