5.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und mit Berufung unbestritten geblieben ist, ist das beim Beschuldigten sichergestellte Messer als Waffe im Sinne der Waffengesetzgebung zu qualifizieren. Indem der Beschuldigte es ohne Berechtigung in seinen Besitz genommen hat, was auch bei einer Schenkung der Fall ist, hat er den objektiven - 16 - Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.5.2).