5.3. Anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung vom 25. August 2020 wurde ein Springmesser mit einem einhändig bedienbaren Ausfahrmechanismus und einer Gesamtlänge von mehr als 12cm sichergestellt, dessen Klinge mehr als 5cm lang ist (UA act. 107; 235 ff.). Der Beschuldigte bestreitet nicht, der Besitzer und Eigentümer dieses Messers zu sein. Den mit Berufung beantragten Freispruch begründet er jedoch damit, dass er das Messer von seinem Vater geschenkt erhalten und nicht gewusst habe, dass ein solches Messer in der Schweiz verboten sei (vgl. Berufungsbegründung Rz. 18).