5.2. Der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich strafbar, wer u.a. ohne Berechtigung Waffen besitzt. Als Waffe gelten namentlich Messer, die mit einem einhändig bedienbaren automatisierten Spring- oder anderen Auslösemechanismus ausgefahren werden können, insgesamt mehr als 12cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5cm lang ist (Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 333 StGB).