5. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 sowie Art. 7 Abs. 1 WV, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG und Art. 13a Abs. 1 lit. b WV schuldig gesprochen. Sie erachtete es gestützt auf Anklageziffer I.4 als erstellt, dass der Beschuldigte wissentlich eine verbotene Waffe in Form eines Springmessers besessen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4.3).