Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 5 lit. a NISSG i.V.m. Art. 23 V-NISSG und Art. 29 Abs. 4 V-NISSG schuldig gemacht. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.