Aus den Aussagen des Beschuldigten erschliesst sich, dass ihm durch seine mehrfachen Umzüge nach wie vor bewusst war, dass er noch im Besitz des Laserpointers ist. Sein Hinweis auf die Problematik des Blendens belegt zudem, dass der öffentliche Diskurs zur Thematik zumindest nicht gänzlich an ihm vorbeigegangen ist. Indem der Beschuldigte den Laserpointer dennoch behielt, ohne ihn auf seine Zulässigkeit hin zu überprüfen, hat er zumindest in Kauf genommen, gegen - 15 - die Bestimmungen des NISSG zu verstossen und damit vorsätzlich gehandelt.