4.5. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich (vgl. Art. 12 NISSG). Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, mit dem fortgesetzten Besitz des Laserpointers bzw. dessen unterlassener Entsorgung gegen gesetzliche Vorgaben zu verstossen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.5):