Nach Angabe des Beschuldigten hat der Pointer lediglich «Wackelkontakt» (GA act. 281), weshalb er in manchen Fällen durchaus noch funktionieren dürfte. Zudem können solche Defekte an der Elektronik zumeist einfach und ohne vertiefte Fachkenntnisse repariert werden. Unter diesen Umständen ist dem beschlagnahmten Pointer nach wie vor ein erhebliches Gefährdungspotenzial i.S.v. Art. 5 NISSG beizumessen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 12 NISSG erfüllt ist. Ob auch der Besitz eines gänzlich defekten Gerätes strafbar wäre, kann an dieser Stelle somit offengelassen werden.