4.4. Die Bestimmungen des NISSG bezwecken unter anderem, Menschen vor gesundheitsgefährdenden nichtionisierenden Strahlen, die von Laserpointern ausgehen, zu schützen (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 11. Dezember 2015, BBl 2016, S. 494). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist der vorliegend beschlagnahmte Laserpointer nicht in dem Sinne defekt, als dass eine Gesundheitsgefährdung von vornherein auszuschliessen wäre. Nach Angabe des Beschuldigten hat der Pointer lediglich «Wackelkontakt» (GA act. 281), weshalb er in manchen Fällen durchaus noch funktionieren dürfte.